Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013§ 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/24#abs-1 (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/24#abs-2 (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1 überschreitet.
Änderungsverlauf
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13.02.2024 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.